Allgemeine Geschäftsbedingungen der ALMECO-TiNOX GmbH, Sitz München
§ 1 Geltungsbereich
- Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote an Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, erfolgen, auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen, ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen etc. beigefügt sind und diesen von uns nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingung gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
- Besondere Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind, sofern nicht im Angebot etwas anderes bestimmt wird, freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bei gleichwertiger Qualität und Preis bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von vier Wochen seit Zugang annehmen.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
- Unsere Lieferzeitangaben sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von uns als verbindlich zugesagt werden. Verbindlich vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und durch die uns die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen sowie von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlige oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
- Wir sind jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von uns sofort in Rechnung gestellt werden.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Unsere Preise verstehen sich ab Werk ohne Aufstellung und Montage zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücknahme von Verpackungen werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Lieferkosten, sofern der Kunde eine Versendung wünscht.
- Die anfallende Vergütung ist zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf unserem auf der Rechnung angegebenen Konto. Sofern der Kunde die Vergütung nicht innerhalb vorgenannter Frist bezahlt, gerät er ohne Mahnung in Verzug und hat während des Verzugs täglich fällige Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten jährlich über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu entrichten. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, so sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gem. § 6 geltend zu machen.
- Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
- Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
- Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit schriftlicher Vollmacht von ALMECO-TiNOX berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang, Transportversicherung
- Lieferungen durch uns erfolgen ab Werk. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die Transportperson übergeben wird; dies gilt auch beim Transport durch uns.
- Im Fall der Versendung werden wir auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind uns sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den jeweiligen Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung der Vorbehaltsware liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
Für die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstandene Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die Vorbehaltsware.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Bei Kontokorrentabreden des Kunden mit Dritten gilt dies entsprechend für den anerkannten Saldoanspruch aus dem Kontokorrent.
Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist. In diesem Fall können wir die Einzugsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, Beschlagnahmen, Insolvenz und andere Eingriffe Dritter unverzüglich anzuzeigen.
- Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und wird insbesondere TiNOX-beschichtete Ware nicht stapeln, diese vor Schlägen, Stößen und mechanischer Belastung schützen und trocken und staubfrei in geschlossenen Räumen lagern. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche, die ihm diesbezüglich gegen seine Versicherung zustehen, sowie sonstige Ersatzansprüche wegen Verlustes oder Zerstörung der Ware an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir sind berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln
- Die Geltendmachung von Rechten des Kunden bei Mängeln setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und in Schriftform nachgekommen ist.
- Soweit ein nicht unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, so steht dem Kunden nach unserer Wahl zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir haben das Recht, im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Ware bis zu zweimal zu reparieren oder auszutauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einräumen.
- Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen sowie im Internet enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewicht, etc. sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich Vertragsinhalt werden.
- Ist die in Abs. 2 genannte Nacherfüllung unmöglich oder schlägt sie fehl, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herab zu setzen (Minderung) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurück zu treten (Rücktritt); dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Bei einer nur geringfügigen Vertragwidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu.
- Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden (incl. etwaige Folgeschäden) sind unbeschadet der nachfolgenden Paragraphen ausgeschlossen.
- Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
§ 8 Haftung
- Wir haften unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Rechtsmängel und im Falle der Übernahme von Garantien für die Beschaffenheit der Sache sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im übrigen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit entgegenstehen.
- Wenn bzw. soweit unsere Haftung nach den vorstehenden beiden Absätzen ausgeschlossen oder begrenzt ist, entfällt auch eine Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
- Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. § 284 BGB sind ausgeschlossen.
- Ansprüche aus Herstellerregress bleiben von diesem § 8 unberührt.
§ 9 Schlußbestimmungen
- Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird – soweit rechtlich zulässig – München, Landgericht München I, als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.
- Für die Einhaltung der Außenhandelsbestimmungen trägt der Kunde selbst Sorge.
- Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit uns nur mit unserer schriftlichen Einwilligung abtreten.
- Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.
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